Fünftes Buch - Erbrecht
Vorbemerkungen
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- 1. Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält die Grundsätze, durch
welche der Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf andere Personen
geregelt wird. Die Gefammtheit aller dieser Grundsäße heißt Erbrecht im objektiven
Sinne, während man unter der gleichlautenden Bezeichnung „Erbrecht“ im subjektiven
Sinne einen durch das Erbrecht im objektiven Sinne gewährten Anspruch,
eine Willensmacht erbrechtlichen Inhalts, zu verstehen hat, vgl, z.B. §§ 1933,
2018. Das Erbrecht im objektiven Sinne umfasst aber nicht bloß die Normen über
die Nachfolge in das Vermögen als Ganzes (Erbfolge), fondern auch die Regeln
über den Erwerb einzelner Stücke des Nachlasses (Vermächtnisse). Sodann gehören
in diesen Zusammenhang die Normen über Veräußerung einer angefallenen Erbschaft
(Erbschaftskauf, §§ 2371 ff.), ein Rechtsgeschäft, welches mit Rücksicht auf sein
Objekt erbrechtliche Regelung verlangt. Andererseits greifen erbrechtliche Grundsätze
nur Platz, wenn das eine Vermögenseinheit beherrschende physische Rechtsfubjekt
fortfällt; sie finden daher weder bei der Beendigung juristischer Personen
Anwendung, noch auch, wenn nach dem Tode eines Ehegatten zwischen dem
Überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Gütergemeinschaft
fortgesetzt wird, hinsichtlich des Gesamtgutes (§§ 1483 Abf. 1, 1505,
dagegen hinsichtlich der einseitigen Abkömmlinge, 8 1483 Abs. 2), und ebenso wenig,
wenn dem Rechtsfubjekt nur die Verfügung über sein Vermögen entzogen wird
(§§ 104, 114, 1906). Endlich ist auch in objektiver Beziehung das Erbrecht
begrenzt, insofern gewisse Rechtsverhältnisse mit der Person des Berechtigten und
Verpflichteten so eng verknüpft sind, dass sie mit dem Fortfall ihres Subjekts
ebenfalls unter- und auf die Erben nicht übergehen, unvererbliche Rechte und
Pflichten; vgl. z. B. §§ 38, 514, 520, 613 usw.
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- 2. Seiner Natur nach enthält das Erbrecht überwiegend zwingendes Recht.
Inwieweit seine Grundsäße der Abänderung und Ausschließung durch Rechtsgeschäfte
unterliegen, ist bei den einzelnen Vorschriften zu prüfen. Daneben kommen
hier besonders zahlreiche Auslegungsregeln in Betracht, wie §§ 2066 ff.
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- 3. Die Erbberechtigung ist durch das Gesetz von vornherein geknüpft an das
Vorhandenfein bestimmter Tatsachen, nämlich entweder insbesondere Verwandtschaft und Ehe
oder einer Willensäußerung, mittels welcher der Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch
gemacht hat (Testament, Erbvertrag). Man nennt diese Tatsachen die Gründe
der Berufung zur Erbschaft und unterscheidet danach die gesetzliche und die
gewillkürte Erbfolge. Entsprechend der Häufigkeit ihrer Verteilung im Alltag ist im System des
BGB die gesetzliche Erbfolge als die regelmäßige und primäre der testamentarischen
und vertragsmäßigen vorangestellt. Die für die gesetzliche Erbfolge geltenden Grundsätze sind,
soweit möglich, auch für die gewillkürte Erbfolge in Anwendung
gekommen; vgl. z.B. §§ 2066 ff., 2299. Neben der gewillkürten tritt die gesetzliche Erbfolge ein,
vgl. §§ 1937, 1938, 1941, 2088, 2094. Sie tritt stets ein, soweit sie nicht durch den Willen des
Erblassers ausgeschlofsen ist, vgl. §§ 2088, 2089, 2094, 2104, 2105. Andererseits ist
die Verfügung über das Vermögen von Todes wegen nicht völlig freigegeben: es
kann niemand seinen Nachlass durch Verfügung der freien Aneignung seitens beliebiger
dritter Personen überlassen, § 2065 Abs. 2, oder die Erbfolge überhaupt verbieten.
Auch zu Gunsten bestimmter Personen (der Pflichttheilsberechtigten) ist die
Verfügungsfreiheit des Erblassers eingeschränkt, §§ 2303 ff.
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- 4. Auf der Unterscheidung der Berufungsgrümnde und des Erwerbes der Erbschaft
beruht im Wesentlichen auch das erbrechtliche System des Gesetzes, doch sind aus
praktischen Gründen die zur zweiten Stoffgruppe gehörenden Vorschriften über die
rechtliche Stellung des Erben hinter den ersten Abschnitt eingereiht.
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- 5. Der Anwendungsbereich des deutschen Erbrechts etwa in Bezug auf im
Auslande verstorbene Deutsche und im Inlande verstorbene Ausländer ergibt sich nach
Art. 25 EGBGB aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von Art. 20-38
Verordnung (EU) Nr. 650/2012.